Bekanntgabe

der Sanierungsfristen für Kleinkläranlagen / Abwassersammelgruben auf Wohngrundstücken

 

 

Entsprechend der EU-Gesetzgebung hat der Freistaat Sachsen gesetzliche Regelungen erlassen, die jeden Grundstückseigentümer verpflichten, bis zum Ende der festgesetzten Sanierungsfrist seine mechanische Kleinkläranlage mit einer biologischen Reinigungsstufe nachzurüsten, neu zu bauen oder im Ausnahmefall die vorhandene Abwassersammelgrube umzubauen.

 

Die Sanierungsfristen der Standorte richten sich nach der wasserwirtschaftlichen Notwendigkeit und sind im Abwasserbeseitigungskonzept des ZV WALL festgesetzt.

 

Der Freistaat Sachsen unterstützt die Umstellung durch ein Förderprogramm. Die Grundförderung für den Neubau einer vorhandenen Kleinkläranlage mit einer biologischen Reinigungsstufe beträgt 1.500 Euro.

 

Der ZV WALL wird rechtzeitig in Bürgerveranstaltungen über die notwendigen Maßnahmen, die gesetzlichen Regelungen und Fördermöglichkeiten informieren.

 

Jeder Grundstückseigentümer darf ab sofort, muss aber spätestens bis zum Ende der festgesetzten Sanierungsfrist seine Anlage umrüsten.

 

Wir weisen darauf hin, dass vor Beginn der Baumaßnahmen in jedem Fall die notwendigen Genehmigungen eingeholt werden müssen. Für den Betrieb von Abwassersammelgruben ist eine Ausnahmegenehmigung beim Zweckverband zu beantragen

 

Das Ende der Sanierungsfrist für Lützschena - Einzelgrundstücke

und Stahmeln - Einzelgrundstücke ist der  31.12.2015.

 

ZV WALL,

Friedrich-Ebert-Straße 33, 04109 Leipzig

Ansprechpartner: Gerd Rabas,  Telefon.       0341 - 2 32 32 03

Fax:             0341 - 2 32 32 06

E-Mail: www.post.zvwall@kin-sachsen.de

Internet: www.zvwall.de