Friedhofsgebührenordnung

für die Friedhöfe der Ev.- Luth. Kirchgemeinde Lützschena (Hänichen und Lützschena)

vom 08.10.2009

 

Auf Grund von § 2 Absatz 2 in Verbindung mit §§ 13 Absatz 2a und 43 der Kirchgemeindeordnung der Ev.- Luth. Landeskirche Sachsens (KGO) vom 13. April 1983 hat der Kirchenvorstand für die Friedhöfe der Ev.- Luth. Kirchgemeinde Lützschena am 08.10.2009 die folgende Gebührenordnung beschlossen:

 

Friedhofsgebührenordnung

 

§ 1

Gebührenpflicht

 

1) Für die Benutzung eines Friedhofes der Kirchgemeinde und seiner Bestattungseinrichtungen sowie für weitere Leistungen der Friedhofsverwaltung werden nach Maßgabe dieser Ordnung Gebühren erhoben.

 

2) Werden beantragte Leistungen nur teilweise in Anspruch genommen, so ist dennoch die volle Gebühr zu entrichten.

 

3) Wird von der Benutzung eines Friedhofes und seiner Bestattungseinrichtungen nach Beantragung Abstand genommen, so sind die der Friedhofsverwaltung entstandenen Aufwendungen zu ersetzen.

 

§ 2

Gebührenschuldner

 

Zur Zahlung der Gebühren ist der Nutzungsberechtigte oder die Person verpflichtet, in deren Auftrag der Friedhof oder die Bestattungseinrichtungen benutzt werden. Ist eine Personenmehrheit Gebührenschuldner, so haftet jede einzelne Person als Gesamtschuldner.

 

§ 3

Fälligkeit und Einziehung der Gebühren

 

1) Die Heranziehung zu den Gebühren erfolgt durch schriftlichen Gebührenbescheid.

 

2) Die Gebühren sind im Voraus, spätestens jedoch bei Inanspruchnahme der Leistungen an die Friedhofskasse zu entrichten.

 

3) Vor Zahlung der Gebühren oder Leistung entsprechender Sicherheiten können Bestattungen nicht verlangt werden.

 

4) Die Gebühren unterliegen der Beitreibung im Verwaltungszwangsverfahren nach den staatlichen Bestimmungen.

 

§ 4

Zusätzliche Kosten

 

Der Gebührenschuldner ist verpflichtet, die Kosten für eine notwendige Ermittlung seiner Wohnanschrift sowie die Kosten für erforderliche schriftliche Mahnungen zu erstatten.

 

§ 5

Stundung und Erlass von Gebühren

 

Die Gebühren können im Einzelfall aus Billigkeitsgründen wegen persönlicher oder sachlicher Härten gestundet sowie ganz oder teilweise erlassen werden.

§ 6 Gebührentarif

 

I. Nutzungsgebühren

 

1.   Reihengrabstätten

 

1.1  für Sargbestattung

       (Verstorbene bis 2 Jahre, Ruhezeit 10 Jahre)                    240,00 €

 

1.2  für Sargbestattung

       (Verstorbene über 2 Jahre, Ruhezeit 20 Jahre)                  480,00 €

 

1.3  für Urnenbeisetzung

       (Ruhezeit 20 Jahre)                                                           480,00 €

 

2.   Wahlgrabstätten

 

2.1  Einzelwahlgrabstätte für Sargbestattung

       (Ruhezeit 20 Jahre)                                                           520,00 €

 

2.2  Doppelwahlgrabstätte für Sargbestattung

       (Ruhezeit 20 Jahre)                                                         1040,00 €

 

2.3  Wahlgrabstätte für 2 Urnenbeisetzungen

       (Ruhezeit 20 Jahre)                                                           520,00 €

 

2.4  Wahlgrabstätte für 4 Urnenbeisetzungen

       (Ruhezeit 20 Jahre)                                                         1040,00 €

 

2.5  Mehrfachstellen jeweils das Mehrfache von 2.1 und 2.3

 

2.6 Verlängerung des Nutzungsrechtes an Wahlgrabstätten pro Jahr

       nach 2.1                                                                              26,00 €

       nach 2.2                                                                              52,00 €

       nach 2.3                                                                              26,00 €

       nach 2.4                                                                              52,00 €

       nach 2.5 jeweils das Mehrfache von 26,00 €

 

2.7  Kinderwahlgrabstätte

       (Verstorbene bis 2 Jahre, Ruhezeit 10 Jahre)                    260,00 €

 

2.8  Verlängerung des Nutzungsrechts an Kinderwahlgrabstätten pro Jahr

       nach 2.7                                                                              26,00 €

 

3.  Urnengemeinschaftsgrab

 

       Beisetzung einer Urne im Urnengemeinschaftsgrab incl. Pflege,

       Friedhofsunterhaltungsgebühr; 20 Jahre Ruhezeit

       mit und ohne Namensnennung auf Gemeinschaftsgrabmal 1150,00 €

 

II. Friedhofsunterhaltungsgebühr

 

Von allen Nutzungsberechtigten wird eine Friedhofsunterhaltungsgebühr von 15,00 € je Grablager und Jahr erhoben. Sie ist bis zum 01.06. des jeweiligen Erhebungsjahres fällig.

Die Friedhofsunterhaltungsgebühr kann bis zu drei Jahren im Voraus bezahlt werden. Weiter reichende Vorauszahlungen sind in der Regel nicht zulässig.

 

III. Bestattungs-/ Beisetzungsgebühr

 

1.    Grundgebühr

1.1  Sargbestattung (Verstorbene bis 2 Jahre)                          220,00 €

1.2  Sargbestattung (Verstorbene über 2 Jahre)                        440,00 €

1.3  Urnenbeisetzung                                                               170,00 €

 

2.    Besondere Gebühren

2.1  Benutzung der Hain- oder Schloßkirche nach den Maßgaben
       der Ev.-Luth.        Landeskirche Sachsens                        110,00 €

2.2  Benutzung der Hain- oder Schloßkirche zur Kirchlichen

       Bestattung im besonderen Fall nach den Maßgaben der

       Ev.-Luth. Landeskirche  Sachsens                                    220,00 €

 

V. Gebühren für Umbettungen

 

1.  Umbettungen von Urnen auf demselben Friedhof                          340,00 €

2.  Ausbettung zur Überführung auf einen fremden Friedhof              170,00 €

3.  Einbettung nach Überführung von einem fremden Friedhof           170,00 €

4.  Aus- und Umbettungen von Särgen werden nach dem

     tatsächlichen Aufwand berechnet.

 

VI. Genehmigungsgebühr für Grabmale

 

Die Genehmigungsgebühr für Errichtung/ Veränderung eines

Grabmales oder sonstiger baulicher Anlagen auf Grabstätten beträgt     30,00 €

 

 

VII. Gebühr für die Zulassung von Gewerbetreibenden

 

Die Zulassungsgebühr einschließlich der Erteilung einer Berechtigungskarte

an einen Gewerbetreibenden für 3 Jahre beträgt                                                                                                                                                             30,00 €

 

VIII. sonstige Gebühren

 

1.  Überlassung eines Exemplars / Auszuges der Friedhofsordnung           3,00 €

2.  Zweitausfertigung von Bescheiden                                                        3,00 €

3.  Mahngebühr                                                                                          7,00 €

 

§ 7

Besondere zusätzliche Leistungen

 

Für besondere zusätzliche Leistungen, die im Gebührentarif nicht vorgesehen sind, setzt die Friedhofsverwaltung die zu zahlende Gebühr von Fall zu Fall nach tatsächlichem Arbeits- und Materialaufwand fest.

§8

Öffentliche Bekanntmachungen

 

1) Diese Friedhofsgebührenordnung und alle Änderungen hierzu bedürfen zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Bekanntmachung.

 

2) Öffentliche Bekanntmachungen erfolgen im vollen Wortlaut in der Stadtteilzeitung „Auenkurier“ und in den Kirchgemeindenachrichten.

 

3) Die jeweils geltende Fassung der Friedhofsgebührenordnung liegt zur Einsichtnahme aus im Gemeindebüro: Rittergutsstrasse 2, 04159 Leipzig-Wahren und in der Friedhofsverwaltung: Schloßweg 4, 04159 Leipzig-Lützschena.

 

4) Außerdem können die Friedhofsgebührenordnung und alle Änderungen zusätzlich durch Aushang und Abkündigungen bekannt gemacht werden.

 

§9

Inkrafttreten

 

1) Diese Friedhofsgebührenordnung und alle Änderungen treten jeweils nach Bestätigung durch das Ev.- Luth. Regionalkirchenamt Leipzig am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

 

2) Mit In-Kraft-Treten dieser Friedhofsgebührenordnung tritt die Friedhofsgebührenordnung vom 05.12.2001 außer Kraft.

 

 

Leipzig, den 08.10.2009

 

 

 

 

 

(Siegel)

Der Kirchenvorstand

 

 

gez. H. Voigt, Pfr.                                        gez. J. Kersten

 

(Vorsitzender)                                                        (Mitglied)

 

 

 

 

Kirchenaufsichtliche Genehmigung:

 

Ev.- Luth. Regionalkirchenamt Leipzig

 

 

gez. Schlichting, OKR

 

 

Leipzig, 03.11.2009

 

(Ort, Datum)