UNSERE
SATZUNG
§ 1 Name, Sitz, Eintragung des Vereins
§ 2 Zweck
des Vereins
§ 3
Finanzen
§ 4
Mitgliedschaft
§ 5 Rechte
und sonstige Pflichten
§ 6
Vorstand
§ 7
Mitgliederversammlung
§ 8
Auflösung
(1) Der Verein
trägt den Namen
Computer-Club
Lützschena-Stahmeln (CCLS) e.V.
und hat seinen Sitz in 04159 Leipzig.
(2) Beim
Amtsgericht Leipzig ist er eingetragen unter der Nummer VR 3133.
(3)
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(1) Der Verein
ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Er realisiert ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist die
Förderung der
Jugendhilfe, Bildung und Erziehung.
Dabei konzentriert sich der Verein auf die Herausbildung
moderner Medienkompetenz, die bei der Entwicklung der Informations- und
Wissensgesellschaft ein immer bedeutsameres Bildungsanliegen wird, insbesondere
bei Kindern und Jugendlichen.
(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere
durch
· Betreiben eines Computerkabinetts mit freier Nutzermöglichkeit, kommunikativen und
nichtkommerziellen Bildungsangeboten sowie einem Informationspool zu Fragen der
elektronischen Medien
· Enges Zusammenwirken mit interessierten Einrichtungen wie Jugendclub, Schule und Hort, Seniorenclub, örtlichen
Vereinen, der Ortsbibliothek, Parallel- und Partnereinrichtungen u.ä.
· Das Zusammenwirken mit und der Nutzen von überregionalen
Initiativen wie
"Generationenübergreifendes Lernen", "Schulen ans Netz",
"Senioren ans Netz", "Forum Info 2000" u.ä.
· Unterstützung der Kommunalorgane bei Aktivitäten zur Einführung der elektronischen Kommunikation
und Dienste im Wirkungsbereich, insbesondere durch Sensibilisierung der Bürger
und Hilfe bei der praktischen Nutzung dieser Dienste
· Beratungen für alle interessierten
Mitbürger und Unternehmen
· Veröffentlichungen zu den Satzungszwecken.
(4) Die Tätigkeit des Clubs wendet sich insbesondere an
Kinder und Jugendliche, bezieht jedoch andere Interessierte ein. Er bietet
insbesondere allgemein zugängliche Veranstaltungen und die Nutzung der Technik
für Übungszwecke an.
Dadurch können sich die Aufgeschlossenheit gegenüber
den elektronischen Medien, der Spaß am Umgang mit ihnen, sowie das Wissen und
die Fähigkeiten zu ihrer Nutzung (bei Berücksichtigung der unterschiedlichen
Voraussetzungen) entwickeln. Gemeinsam können die Teilnehmer Erfahrungen mit Computerspielen,
mit Lernsoftware u.ä. sammeln. Es wird die Nutzung elektronischer Angebote für
Kulturveranstaltungen, Sport und Reisen, in Gesundheitsfragen u.ä. unterstützt.
Angestrebt wird der Abbau von Vorbehalten und die
Sensibilisierung für den elektronischen Geschäftsverkehr, sowie für die Rolle
des Computereinsatzes in den verschiedenartigsten Berufen.
(5) Der CCLS hilft durch Betreiben des Kabinetts und
seine gesamte Tätigkeit, daß das Vertrautwerden mit der Computertechnik und
ihren Möglichkeiten Kindern und Jugendlichen sowie allen Bürgern zugänglich
wird und nicht nur Begüterten vorbehalten bleibt.
(6) Der CCLS ist parteipolitisch und konfessionell
unabhängig.
(1) Die
Finanzmittel des Vereins rekrutieren sich aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden und
sonstigen Zuwendungen, Fördermitteln der öffentlichen Hand bzw. aus Projekten
sowie Unkostenbeiträgen für Nutzung der Technik, Veranstaltungen und
Dienstleistungen.
(2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(3) Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen des Vereins. Es darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
(4) Verfügungen über Mittel des Vereins verlangen
Unterschriften von zumindest zwei Vorstandsmitgliedern. Sie sind nur im Rahmen
eines bestätigten Verwendungsplans oder auf Vorstandsbeschluß zulässig.
(5) Der Schatzmeister sichert eine ordnungsgemäße
Haushalts- und Belegführung.
(1) Aufnahme
und Beendigung
· Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische
Person werden.
· Die Mitgliedschaft setzt einen entsprechenden Antrag und den
zustimmenden Beschluß des Vorstands voraus. Die Mitglieder erhalten einen
Mitgliedsausweis.
· Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß, Ableben
oder Auflösung des Vereins.
· Ein Austritt muß ¼ Jahr im voraus
schriftlich erklärt werden. Ein Ausschluß erfolgt im Falle schwerwiegender
Verletzung der Satzung oder inneren Ordnung des CCLS durch Vorstandsbeschluß.
Austritt und Ausschluß berühren nicht etwaige Pflichten und
Verantwortlichkeiten aus der Mitgliedschaft.
· Eine Ehrenmitgliedschaft ist möglich.
(2)
Mitgliedsbeitrag
Der finanzielle Mitgliedsbeitrag wird auf der
Jahreshauptversammlung beschlossen. Er berücksichtigt, daß die aktiven
Mitglieder des Vereins ihren Beitrag zur Erhaltung und Tätigkeit des CCLS vor
allem durch persönliche Aktivitäten leisten.
Der finanzielle Beitrag ist zu staffeln. Auf
begründeten Antrag hin kann er Jugendlichen, Arbeitslosen,
Sozialhilfeempfängern, Rentnern u.a. erlassen werden.
(1) Die
Mitglieder haben das Recht und die Pflicht, sich in jeweils spezifischer und
angemessener Weise aktiv in die Tätigkeit des CCLS einzubringen, Vorschläge und
Initiativen zur Verwirklichung der Satzungsziele zu unterbreiten, die Übernahme
bzw. Übergabe bestimmter Aufgaben anzubieten und diese verantwortungsgemäß zu
realisieren.
Sie können für den Vorstand kandidieren und sich um die
Leitung von Arbeitsgruppen sowie Bevollmächtigung für andere Aufgaben beim
Vorstand selbständig bewerben.
Die Mitglieder können im Rahmen ihrer Aufgaben für den
Verein den von diesem abgeschlossenen Versicherungsschutz in Anspruch nehmen.
Sie können auf Beschluß des Vorstands für bestimmte
Aufgaben Aufwandsentschädigungen oder Honorare erhalten.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, in ihrem
gesamten Auftreten dem Ansehen und den Zielen des Vereins zu entsprechen,
Vereinsbeschlüsse, insbesondere die Vereins- und Hausordnung, einzuhalten und
aktiv durchsetzen zu helfen.
Aufsichts- und Anleitungs- sowie andere Aufgaben zur
Realisierung der Zwecke und des Programms des CCLS, die von den Mitgliedern übernommen
werden, sind in Arbeitsplänen festzulegen.
Im Rahmen der übernommenen Aufträge tragen die
Mitglieder die volle Verantwortung.
(1) Der
Vorstand besteht aus mindestens drei Vereinsmitgliedern, dabei dem
Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Organisationsverantwortlichen. Er kann
nach Zweckmäßigkeitsgründen in ungerader Zahl erweitert werden. Der Vorstand
arbeitet ehrenamtlich; Aufwandserstattung bzw. Honorar für Sonderaufgaben sind
zulässig.
(2) Der Vorstand führt die Geschäfte des CCLS. Er faßt
Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme
des Vorsitzenden.
(3) Der Vorstand tagt regelmäßig. Mitglieder des
Beirats sind (ohne Stimmrecht) teilnahmeberechtigt. Der Vorstand kann die Öffnung
seiner Beratung für Interessenten festlegen. Über alle Zusammenkünfte wird
Protokoll geführt.
(4) Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren
gewählt. Die Wahlordnung wird durch die Jahreshaupt- bzw. Wahlversammlung
beschlossen. Wiederwahl ist möglich. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines
Vorstandsmitglieds kann der Vorstand sich ergänzen; die Entscheidung ist der
Mitgliederversammlung zur Bestätigung vorzulegen.
(5) Der Vorsitzende vertritt den CCLS nach außen. Er
kann sich mit schriftlicher Beauftragung vertreten lassen. Vertragsabschlüsse
und Verfügungen über Mittel außerhalb des Ausgabenplans bedürfen der
Bestätigung durch den Vorstand.
(6) Zur Unterstützung des Vorstands wird durch diesen
ein CCLS-Beirat berufen. Für ihn sollen v.a. wichtige Kooperationspartner
gewonnen werden (Vertreter des Ortschaftsrates, der Schulen, von Unternehmen
u.ä.).
(7) Der CCLS-Beirat soll in der Regel zweimal jährlich
tagen. Zur Jahreshauptversammlung wird er eingeladen.
(8) Der Verein haftet für den Vorstand oder sonstigen
berufenen Vertretern im Sinne des § 31 BGB.
(1) Einmal
jährlich ist eine Jahreshauptversammlung einzuberufen. Auf Wunsch eines
Drittels der Mitglieder oder bei besonderer Dringlichkeit und Bedeutung
anstehender Fragen sind durch den Vorstand zusätzliche Versammlungen
einzuberufen.
(2) Einladungen erfolgen in der Regel und vor allem zur
Jahreshauptversammlung mindestens 14 Tage vorher unter Angabe der vorgeschlagenen
Tagesordnung als schriftlicher Aushang in den Schaukästen.
(3) Die Protokolle werden unterzeichnet durch die
Vorsitzende oder den Stellvertreter sowie den Protokollführer.
(4) Jede ordnungsgemäß einberufene
Mitgliederversammlung ist – unabhängig von der Zahl der anwesenden
Mitglieder – beschlußfähig. Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit.
Ausnahmsweise Satzungsänderungen bedürfen der 2/3 Mehrheit der anwesenden
Mitglieder.
(5) Die Mitgliederversammlung
· wählt den Vorstand und die Finanzrevisionskommission,
· berät und beschließt über die Vorstandsberichte und die
Entlastung des Vorstands und seiner einzelnen Mitglieder
· genehmigt die Jahresabrechnung sowie den Einnahme- und
Ausgabenplan
· beschließt über Änderungen der Satzung und andere grundsätzliche
Regelungen
· bestätigt Aufnahmen, Ausschlüsse und Ehrenmitgliedschaften
(1) Die
Auflösung des CCLS erfolgt durch eine speziell angekündigte
Mitgliederversammlung (Auflösungsversammlung). Sie setzt einen ordnungsgemäßen
Kassenabschluß und Tätigkeitsbericht sowie die Zustimmung von 2/3 der
anwesenden Mitglieder voraus. Sie wird wirksam nach Bestätigung durch das
zuständige Amtsgericht .
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische
Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft
zwecks Verwendung für Bildung und Erziehung im Ortsbereich Lützschena-Stahmeln.
Der Entwurf zu dieser Satzung wurde auf der
Mitgliederversammlung am 03.09.1998 zur Diskussion gestellt und einstimmig
beschlossen. Die vorliegende Fassung mit Ergänzungen in §7,1 wurde durch die
Mitgliederversammlung am 24.11.1998 und die Änderungen in § 2.1, 3, 6 (8) am
09.04.2003 beschlossen.
F.d.R.: gez. S. Knapp