UNSERE SATZUNG


§ 1 Name, Sitz, Eintragung des Vereins
§ 2 Zweck des Vereins
§ 3 Finanzen
§ 4 Mitgliedschaft
§ 5 Rechte und sonstige Pflichten
§ 6 Vorstand
§ 7 Mitgliederversammlung
§ 8 Auflösung

 

Satzung des Computer-Clubs Lützschena-Stahmeln (CCLS)

§ 1 Name, Sitz, Eintragung des Vereins

(1) Der Verein trägt den Namen

Computer-Club Lützschena-Stahmeln (CCLS) e.V.


und hat seinen Sitz in 04159 Leipzig.

(2) Beim Amtsgericht Leipzig ist er eingetragen unter der Nummer VR 3133.

(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er realisiert ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
 

(2) Zweck des Vereins ist die

Förderung der Jugendhilfe, Bildung und Erziehung.


Dabei konzentriert sich der Verein auf die Herausbildung moderner Medienkompetenz, die bei der Entwicklung der Informations- und Wissensgesellschaft ein immer bedeutsameres Bildungsanliegen wird, insbesondere bei Kindern und Jugendlichen.
 

(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

·   Betreiben eines Computerkabinetts mit freier Nutzermöglichkeit, kommunikativen und nichtkommerziellen Bildungsangeboten sowie einem Informationspool zu Fragen der elektronischen Medien

·   Enges Zusammenwirken mit interessierten Einrichtungen wie Jugendclub, Schule und Hort, Seniorenclub, örtlichen Vereinen, der Ortsbibliothek, Parallel- und Partnereinrichtungen u.ä.

·   Das Zusammenwirken mit und der Nutzen von überregionalen Initiativen wie "Generationenübergreifendes Lernen", "Schulen ans Netz", "Senioren ans Netz", "Forum Info 2000" u.ä.

·   Unterstützung der Kommunalorgane bei Aktivitäten zur Einführung der elektronischen Kommunikation und Dienste im Wirkungsbereich, insbesondere durch Sensibilisierung der Bürger und Hilfe bei der praktischen Nutzung dieser Dienste

·   Beratungen für alle interessierten Mitbürger und Unternehmen

·   Veröffentlichungen zu den Satzungszwecken.

 
(4) Die Tätigkeit des Clubs wendet sich insbesondere an Kinder und Jugendliche, bezieht jedoch andere Interessierte ein. Er bietet insbesondere allgemein zugängliche Veranstaltungen und die Nutzung der Technik für Übungszwecke an.

Dadurch können sich die Aufgeschlossenheit gegenüber den elektronischen Medien, der Spaß am Umgang mit ihnen, sowie das Wissen und die Fähigkeiten zu ihrer Nutzung (bei Berücksichtigung der unterschiedlichen Voraussetzungen) entwickeln. Gemeinsam können die Teilnehmer Erfahrungen mit Computerspielen, mit Lernsoftware u.ä. sammeln. Es wird die Nutzung elektronischer Angebote für Kulturveranstaltungen, Sport und Reisen, in Gesundheitsfragen u.ä. unterstützt. Angestrebt wird der Abbau von Vorbehalten und die Sensibilisierung für den elektronischen Geschäftsverkehr, sowie für die Rolle des Computereinsatzes in den verschiedenartigsten Berufen.

(5) Der CCLS hilft durch Betreiben des Kabinetts und seine gesamte Tätigkeit, daß das Vertrautwerden mit der Computertechnik und ihren Möglichkeiten Kindern und Jugendlichen sowie allen Bürgern zugänglich wird und nicht nur Begüterten vorbehalten bleibt.

(6) Der CCLS ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig.
 
 

§ 3 Finanzen

(1) Die Finanzmittel des Vereins rekrutieren sich aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden und sonstigen Zuwendungen, Fördermitteln der öffentlichen Hand bzw. aus Projekten sowie Unkostenbeiträgen für Nutzung der Technik, Veranstaltungen und Dienstleistungen.

(2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

(3) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

(4) Verfügungen über Mittel des Vereins verlangen Unterschriften von zumindest zwei Vorstandsmitgliedern. Sie sind nur im Rahmen eines bestätigten Verwendungsplans oder auf Vorstandsbeschluß zulässig.

(5) Der Schatzmeister sichert eine ordnungsgemäße Haushalts- und Belegführung.


§ 4 Mitgliedschaft

(1) Aufnahme und Beendigung

·   Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.

·   Die Mitgliedschaft setzt einen entsprechenden Antrag und den zustimmenden Beschluß des Vorstands voraus. Die Mitglieder erhalten einen Mitgliedsausweis.

·   Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß, Ableben oder Auflösung des Vereins.

·   Ein Austritt muß ¼ Jahr im voraus schriftlich erklärt werden. Ein Ausschluß erfolgt im Falle schwerwiegender Verletzung der Satzung oder inneren Ordnung des CCLS durch Vorstandsbeschluß. Austritt und Ausschluß berühren nicht etwaige Pflichten und Verantwortlichkeiten aus der Mitgliedschaft.

·   Eine Ehrenmitgliedschaft ist möglich.

(2) Mitgliedsbeitrag

Der finanzielle Mitgliedsbeitrag wird auf der Jahreshauptversammlung beschlossen. Er berücksichtigt, daß die aktiven Mitglieder des Vereins ihren Beitrag zur Erhaltung und Tätigkeit des CCLS vor allem durch persönliche Aktivitäten leisten.

Der finanzielle Beitrag ist zu staffeln. Auf begründeten Antrag hin kann er Jugendlichen, Arbeitslosen, Sozialhilfeempfängern, Rentnern u.a. erlassen werden.


§ 5 Rechte und sonstige Pflichten

(1) Die Mitglieder haben das Recht und die Pflicht, sich in jeweils spezifischer und angemessener Weise aktiv in die Tätigkeit des CCLS einzubringen, Vorschläge und Initiativen zur Verwirklichung der Satzungsziele zu unterbreiten, die Übernahme bzw. Übergabe bestimmter Aufgaben anzubieten und diese verantwortungsgemäß zu realisieren.

Sie können für den Vorstand kandidieren und sich um die Leitung von Arbeitsgruppen sowie Bevollmächtigung für andere Aufgaben beim Vorstand selbständig bewerben.

Die Mitglieder können im Rahmen ihrer Aufgaben für den Verein den von diesem abgeschlossenen Versicherungsschutz in Anspruch nehmen.

Sie können auf Beschluß des Vorstands für bestimmte Aufgaben Aufwandsentschädigungen oder Honorare erhalten.

(2)  Die Mitglieder sind verpflichtet, in ihrem gesamten Auftreten dem Ansehen und den Zielen des Vereins zu entsprechen, Vereinsbeschlüsse, insbesondere die Vereins- und Hausordnung, einzuhalten und aktiv durchsetzen zu helfen.

Aufsichts- und Anleitungs- sowie andere Aufgaben zur Realisierung der Zwecke und des Programms des CCLS, die von den Mitgliedern übernommen werden, sind in Arbeitsplänen festzulegen.

Im Rahmen der übernommenen Aufträge tragen die Mitglieder die volle Verantwortung.


§ 6 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei Vereinsmitgliedern, dabei dem Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Organisationsverantwortlichen. Er kann nach Zweckmäßigkeitsgründen in ungerader Zahl erweitert werden. Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich; Aufwandserstattung bzw. Honorar für Sonderaufgaben sind zulässig.

(2) Der Vorstand führt die Geschäfte des CCLS. Er faßt Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(3) Der Vorstand tagt regelmäßig. Mitglieder des Beirats sind (ohne Stimmrecht) teilnahmeberechtigt. Der Vorstand kann die Öffnung seiner Beratung für Interessenten festlegen. Über alle Zusammenkünfte wird Protokoll geführt.

(4) Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wahlordnung wird durch die Jahreshaupt- bzw. Wahlversammlung beschlossen. Wiederwahl ist möglich. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds kann der Vorstand sich ergänzen; die Entscheidung ist der Mitgliederversammlung zur Bestätigung vorzulegen.

(5) Der Vorsitzende vertritt den CCLS nach außen. Er kann sich mit schriftlicher Beauftragung vertreten lassen. Vertragsabschlüsse und Verfügungen über Mittel außerhalb des Ausgabenplans bedürfen der Bestätigung durch den Vorstand.

(6) Zur Unterstützung des Vorstands wird durch diesen ein CCLS-Beirat berufen. Für ihn sollen v.a. wichtige Kooperationspartner gewonnen werden (Vertreter des Ortschaftsrates, der Schulen, von Unternehmen u.ä.).

(7) Der CCLS-Beirat soll in der Regel zweimal jährlich tagen. Zur Jahreshauptversammlung wird er eingeladen.

(8) Der Verein haftet für den Vorstand oder sonstigen berufenen Vertretern im Sinne des § 31 BGB.
 


§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Einmal jährlich ist eine Jahreshauptversammlung einzuberufen. Auf Wunsch eines Drittels der Mitglieder oder bei besonderer Dringlichkeit und Bedeutung anstehender Fragen sind durch den Vorstand zusätzliche Versammlungen einzuberufen.

(2) Einladungen erfolgen in der Regel und vor allem zur Jahreshauptversammlung mindestens 14 Tage vorher unter Angabe der vorgeschlagenen Tagesordnung als schriftlicher Aushang in den Schaukästen.

(3) Die Protokolle werden unterzeichnet durch die Vorsitzende oder den Stellvertreter sowie den Protokollführer.

(4) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist – unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder – beschlußfähig. Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit. Ausnahmsweise Satzungsänderungen bedürfen der 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

(5) Die Mitgliederversammlung

·   wählt den Vorstand und die Finanzrevisionskommission,

·   berät und beschließt über die Vorstandsberichte und die Entlastung des Vorstands und seiner einzelnen Mitglieder

·   genehmigt die Jahresabrechnung sowie den Einnahme- und Ausgabenplan

·   beschließt über Änderungen der Satzung und andere grundsätzliche Regelungen

·   bestätigt Aufnahmen, Ausschlüsse und Ehrenmitgliedschaften


§ 8 Auflösung

(1) Die Auflösung des CCLS erfolgt durch eine speziell angekündigte Mitgliederversammlung (Auflösungsversammlung). Sie setzt einen ordnungsgemäßen Kassenabschluß und Tätigkeitsbericht sowie die Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder voraus. Sie wird wirksam nach Bestätigung durch das zuständige Amtsgericht .

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Bildung und Erziehung im Ortsbereich Lützschena-Stahmeln.


 

Der Entwurf zu dieser Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 03.09.1998 zur Diskussion gestellt und einstimmig beschlossen. Die vorliegende Fassung mit Ergänzungen in §7,1 wurde durch die Mitgliederversammlung am 24.11.1998 und die Änderungen in § 2.1, 3, 6 (8) am 09.04.2003 beschlossen.

F.d.R.: gez. S. Knapp