Mein Thema ist diesmal die Straßenreinigungs- und Winterdienstsatzung der Stadt Leipzig. Am 6. Dezember wird sich der Stadtrat mit ihr beschäftigen und sie mit hoher Wahrscheinlichkeit beschließen. Am 1. Januar 2001 soll sie in Kraft treten. In seiner nächsten Sitzung wird unser Ortschaftsrat vorab zu diesem Entwurf Stellung nehmen.
Ohne Vorwegnahme der Meinungsbildung und der abschließenden Stellungnahme des Ortschaftsrates, sehe ich mich verpflichtet, die Einwohner schon jetzt über den Inhalt der Satzung zu informieren, damit sie sich rechtzeitig auf die weitreichenden neuen Anforderungen vorbereiten können, die bei der Straßenreinigung und dem Winterdienst als Pflichten auf sie zukommen werden. Denn: Im Eingemeindungsvertrag wurde vereinbart, dass für zwei Jahre die Gehwegreinigungssatzung der Gemeinde Lützschena-Stahmeln als Ortsrecht erhalten bleibt. Diese Frist ist abgelaufen. Somit gilt auch für unsere Ortschaft mit Beginn des neuen Jahres in jeder Hinsicht die Neufassung der "Satzung über die Straßenreinigung und den Winterdienst in der Stadt Leipzig".
Nach der Vorlage der Stadtverwaltung werden die Eigentümer von Anliegergrundstücken in Lützschena und Stahmeln verpflichtet, wöchentlich ein Mal die Reinigung der Straßenteile, Gehwege, Radwege, Parkflächen, Haltestellenbuchten, Grünstreifen, Trennstreifen, Gräben und Böschungen sowie sonstiger zwischen dem anliegenden Grundstück und der Fahrbahn gelegenen Teile des Straßenkörpers vorzunehmen.
Diese Reinigungspflicht umfaßt die allgemeine Säuberung, wozu auch die Beseitigung von Abfällen, wie Schmutz, Papier, Verpackungen, Laub, Hundekot und Wildkräutern gehören. Die bei dieser Reinigung entstehenden Abfälle sind vom Eigentümer des Anliegergrundstücks nach den dafür geltenden Bestimmungen zu entsorgen.
Die Reinigung muß sich bei den Fahrbahnen auf die halbe Breite des Straßenteiles sowie die Fahrbahnrinnen und Bordsteinkanten erstrecken.
Lediglich für die Fahrbahnen im Güterverkehrszentrum, dem Wohn- und Gewerbepark sowie im Gewerbegebiet Druckereistraße und entlang der Bundestrasse übernimmt die Stadt selbst alle vierzehn Tage die Reinigung im Bereich der Fahrbahnen. Aber dennoch haben auch dort die Anlieger die Pflicht, die wöchentliche Reinigung der übrigen genannten Straßenteile, beispielsweise der Geh- und Radwege, vorzunehmen.
Auch für den Winterdienst gibt es eine neue grundsätzliche Regelung. Die Stadt überträgt den Eigentümern der an öffentlichen Straßen und Wegen anliegenden Grundstücke oder ihren Beauftragten den Winterdienst.
Er schließt ein: Das Beräumen von Schnee und das Abstumpfen bei Schnee- und Eisglätte für die Gehwege, Haltestellen und Wartebereiche des öffentlichen Nahverkehrs, angrenzende Radwege, Zugänge zu den Bereitstellplätzen der Abfallbehälter und der Zugänge zu Hydranten und Absperrschiebern. Die Beseitigung von Schnee und die Streupflicht hat nach Beendigung des Schneefalls oder unmittelbar nach dem Entstehen der Glätte in der Zeit von 7 bis 20 Uhr von den Anwohnern zu erfolgen, wird in der Satzung ausgesagt. Exakte Festlegungen gibt es in der Satzung auch für die Ausdehnung der Räum- und Streupflicht. Sie muß sich über die gesamte Länge des Grundstücks, mit der es an einem Geh- und Radweg anliegt, erstrecken und das mindestens in einer Breite von 1,50 m. Soweit Gehwege nicht vorhanden sind, ist ein Streifen von 1,50 m, unbedingt jedoch von 1,00 m, abzustumpfen und zu beräumen. Das Absetzen des Schnees hat in den Vorgärten oder an der Gehwegkante zu erfolgen.
Die Ablagerung am Fahrbahnrand ist nur gestattet, wenn der Straßenverkehr dadurch nicht behindert oder gefährdet wird. Die Schneewälle sind im Abstand von mindestens 5 m durch eine Schaufelbreite zur Sicherung des Tauwasserablaufs zu unterbrechen.
Auch an den Fußgängerüberwegen und zur Sicherung von Dienstleistungen und der Versorgung, sind in der Breite der Überwege und der Hauseingänge in den Schneewällen Zwischenräume zu schaffen.
Chemische Auftaumittel sind nicht erlaubt. Die Wiederaufnahme des Streumittels durch den Streupflichtigen hat innerhalb von sechs Werktagen nach Wegfalls der Erfordernisse für die Abstumpfung zu erfolgen.
Die Satzung enthält auch die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten. Geldbußen werden beispielsweise dann erteilt, wenn
Schließlich werden in der Satzung auch die Straßenreinigungsgebühren neu festgelegt. Für die durch die Stadt im 14tägigem Rhythmus gereinigten Fahrbahnen beträgt die monatliche Gebühr pro Meter Straßenfrontlänge 0,21 DM.
Die Jahresgebührenschuld entsteht zu Beginn des Erhebungszeitraumes und wird in vierteljährlichen Teilbeträgen jeweils zum 15.2., 15.5., und 15.11. eines Jahres fällig. Auf Antrag kann die Straßenreinigungsgebühr in einem Jahresbetrag zum 1.7. eines jeden Jahres entrichtet werden.
Ich baue auf das Verantwortungsbewußtsein der Einwohner von Lützschena und Stahmeln bei der Einhaltung der Satzung. Die Wahrnehmung der daraus erwachenden gesellschaftlichen Pflichten dient dem Gemeinwohl und ist ein wirkungsvoller Beitrag zur Erhaltung eines attraktiven Ortschaftsbildes, der Gewährleistung von Sauberkeit und Ordnung auf Straßen und Plätzen und zur Pflege und dem Schutz unserer Umwelt.
Ihr Ortsvorsteher D. Bäsler
Zu einem zweiten Thema möchte ich Stellung nehmen. Im Bericht über die Oktober-Sitzung unseres Ortschaftsrates in diesem Blatt ist zu lesen, dass sich das Gremium auch mit der vorgesehenen Schließung der hiesigen Außenstelle der Stadtverwaltung Leipzig beschäftigt und dazu den Beschluß gefaßt hat, gemäß § 18 des Eingemeindevertrages den Vermittlungsausschuß zur Klärung entstandener Meinungsverschiedenheiten anzurufen.
Das Hauptamt der Stadtverwaltung, dem die fünf nach den jüngsten Eingemeindungen entstandenen Außenstellen der Stadt zugeordnet sind, hat dem Oberbürgermeister vorgeschlagen, zur Entlastung des städtischen Haushalts die Verwaltungsaußenstelle in Lützschena am Jahresende zu schließen. Das führt zur Personaleinsparung von drei Arbeitskräften. Beabsichtigt ist, die Aufgaben dieser Mitarbeiter der Außenstelle Böhlitz-Ehrenberg zu übertragen. Die Anleitung des Bauhofes, der seinen jetzigen Standort im ehemaligen Gutshof von Stahmeln behält, soll ab 1. Januar 2001 ebenfalls von Böhlitz-Ehrenberg aus erfolgen.
Das Bürgeramt im Erdgeschoß des ehemaligen Lützschenaer Rathauses bleibt jedoch bestehen. Ebenso wird es dort auch künftig ein Büro des Ortsvorstehers geben.
Ortschaftsrat und Ortsvorsteher sehen in dem für den Stadtrat vorbereiteten Beschluß der Stadt einen Verstoß gegen den § 9, Bürgernahe Arbeit, in der "Vereinbarung zwischen der Stadt Leipzig und der Gemeinde Lützschena-Stahmeln über die Eingliederung der Gemeinde in die Stadt Leipzig" vom Juli 1998.
Es heißt dort im Absatz 1: "Die Stadt unterhält für ein halbes Jahr nach der Eingliederung eine Verwaltungsaußenstelle im Gebäude des Gemeindeamtes Lützschena-Stahmeln. Danach steht das Rathaus Wahren als Verwaltungsaußenstelle zu Verfügung."
Und im Absatz 2 dieses Paragraphen ist festgelegt: "Vor Schließung der Verwaltungsaußenstelle in der Ortschaft Lützschena-Stahmeln wird geprüft, ob auch noch anschließend Dienstleistungen der Servicestelle des Rathauses Wahren im bisherigen Gemeindeamt angeboten werden. Bei der Prüfung ... hat der Ortschaftsrat ein Beratungsrecht. Der Bauhof mit seinem Aufgabengebiet wird nach Ablauf des halben Jahres organisatorisch dem Rathaus Wahren zugeordnet".
Das sind eindeutige Festlegungen, auf deren Einhaltung wir im Interesse der Bürger von Lützschena und Stahmeln bestehen müssen.
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