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Nach einer anher gegangenen Verordnung der Königlichen Amtshauptmannschaft hierselbst
wünscht das Königliche Ministerium des Inneren davon unterrichtet zu sein,
welcher Erfolg die Vorschrift der Verordnung vom 31. Juli 1879 - Gesetz und
Verordnungsblatt Seite 313 gehabt, bzw. in welchem Maße eine Verminderung der
Schankstätten stattgefunden hat. Sie werden daher hierdurch aufgefordert, unter
Benützung des angeschlossenen Formulars bis spätestens zum 1. Juni dfl. Jh.
Auskunft darüber zu geben, welche Gastwirtschaften, Schankwirtschaften und
Branntweinkleinhandlungen am 31. December 1878 und am 31. December 1885 im Orte vorhanden
waren.
Behufs richtiger Ausfüllung dieses Formulares will die Königliche
Amtshauptmannschaft nicht unterlassen darauf aufmerksam zu machen, daß
die ertheilten Konzessionen zur "Gastwirtschaft" die Erlaubnis zum Branntweinschank,
ebenso wie die ertheilten Konzessionen zur
" Schankwirtschaft " (sofern diese nicht ausdrücklich lautenden Anschluß
des "Branntweinschanks") in sich schließen, und daß Konzessionen
zum alleinigen Ausschank von Branntwein (Ziffer 4 des Formulars) nicht ertheilt worden sind.
Daneben ist es dem Königlichen Ministerium des Inneren von Werth, Kenntniß
darüber zu erhalten, ob bei Prüfung des Bedürfnisses zur
Errichtung einer Schankstätte oder eines Kleinhandels mit Branntwein gg. Seiten der
Behörden im Allgemeinen mit Strenge verfahren wird, ob
und welche äußeren Anhaltspunkte dieser Ptüfung zu Grunde gelegt werden,
und ob etwa in größerem Umfange das Bestreben hervorgetreten ist,
die Bestimmungen des Gesetzes und der auf Grund desselben erlassenen Vorschriften durch
Bildung von Konsumvereinen, welche den Betrieb
geistiger Getränke an ihre Mitglieder und gelegentlich auch an Nichtmitglieder
übernehmen, wirkungslos zu machen.
Leipzig, den 27. Februar 1880
Königliche Amtshauptmannschaft
Unterschrift
An den Herrn Gemeindevorstand zu Stahmeln.