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Ausgabe
In der Ausgabe vom Dezember 2002 des Auen-Kuriers war ein Interview mit der
verantwortlichen Mitarbeiterin für Öffentlichkeitsarbeit der Leipziger
Stadtreinigung zur Neufassung der Winterdienstsatzung zu lesen.
Inzwischen hat die Ratsversammlung der Stadt auch die Neufassung der
"Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Leipzig"
(Straßenreinigungssatzung) beschlossen. Sie trat am 1. Januar 2003 in
Kraft. Nachstehend berichten wir über wichtige Punkte.
Straßenreinigung - damit das Ortschaftsbild Freude bereitet
Die Satzung fordert die Reinigungspflicht. Zuerst die der Stadt. Die aber
kann sich auch Dritter zur Durchführung der sich ergebenden Aufgaben
bedienen. Gemeint sind in erster Linie die Grundstückseigentümer oder ihre
Beauftragten.
Auf der Grundlage beschlossener Reinigungsklassen übernimmt die öffentliche
Einrichtung der Stadt in unserer Ortschaft die regelmäßige beiderseitige
Reinigung der folgenden Straßen:
Ein Mal wöchentlich:
Am Brunnen vom Elstergraben bis Am Pfingstanger
Elsterberg
Elstergarten
Hallesche Straße von der Georg-Schumann-Straße bis zur Stadtgrenze
Mühlenstraße von Hallescher Straße bis Stahmelner Straße
Stahmelner Allee
Stahmelner Straße von der Sorbenstraße bis zur Mühlenstraße
Wiesenring von und bis zur Stahmelner Allee
Alle 14 Tage
Am Wassergraben
Neuer Ring
Pflichten des Grundstückseigentümer
In allen diesen Fällen erfolgt jedoch nicht die Reinigung der Gehwege,
dafür und auch für die Sauberhaltung aller nicht aufgeführten Straßen
und
Wege in der Ortschaft sind die Grundstückseigentümer oder ihre Beauftragten
zuständig.
"Gehwege", so sagt die Satzung, "sind die für den Fußgängerverkehr
ausdrücklich bestimmten und von der Fahrbahn abgegrenzten Teile der Straße,
ohne Rücksicht auf deren Ausbauzustand und Breite, sowie räumlich von einer
Fahrbahn getrennte selbständige Gehwege." Was unter einem Grundstück zu
verstehen ist, haben wir bereits im Text über die Winterdienstssatzung
definiert. Die Reinigungspflicht besteht für die gesamte Länge des
Grundstücks, mit der es an der erschließenden Straße anliegt.
Eingeschlossen sind auch Radwege, Parkflächen, Haltestellenbuchten,
Grünstreifen, Trennstreifen, Gräben, Böschungen sowie sonstige zwischen dem
anliegenden Grundstück und der Fahrbahn gelegenen Teile des Straßenkörpers.
Die Reinigungspflicht erweitert sich in den Straßen und auf Wegen, deren
Fahrbahnen nicht von der Stadt gereinigt werden (die nicht in obiger Liste
genannt werden), zusätzlich auf:
1. die halbe Breite der Fahrbahn einschließlich Fahrbahnrinnen und
Bordsteinkanten;
2. die halbe Breite von Straßen, die als verkehrsberuhigt gelten;
3. bei Eckgrundstücken erstreckt sich die Reinigungsfläche auf den ganzen,
das Eckgrundstück umschließenden Teil einschließlich des in der
Straßenkreuzung liegenden Bereiches.
Straßenreinigung erfordert Qualitätsarbeit
Die Reinigungspflicht umfasst die allgemeine Säuberung einschließlich der
Beseitigung von Abfällen wie Schmutz, Papier, Verpackungen und Laub. In der
Fachsprache wird das Sichtreinigung genannt.
Die Art und Weise der Reinigung richtet sich im Übrigen nach dem Grad der
Verschmutzung und den Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung. Flächendeckendes Kehren (so genannte Strichreinigung) ist in der
Regel nicht erforderlich.
Die Abfälle dürfen von den Reinigungspflichtigen nicht auf
Nachbargrundstücke, in Straßeneinläufe, Gräben und Einlaufschächte der
Straßenkanalisation bzw. auf Hydrantendeckel gekehrt werden.
Bei den Reinigungsarbeiten ist der Staubentwicklung auf geeignete Weise
vorzubeugen. Bei Frost ist das Besprengen mit Wasser verboten.
Wildkräuter sind zu entfernen, wenn sie den Straßenverkehr behindern oder
die nutzbare Breite von Geh- und Radwegen einschränken.
Wer Straßen über das übliche Maß verunreinigt, beispielsweise durch
Bauarbeiten, aufgebrachtes Streugut, herabfallendes Transportgut, durch
Anlieferung von Kohlen oder durch Reste von Feuerwerkskörper, hat die
Verunreinigung unverzüglich zu beseitigen. Anderenfalls kann die Stadt die
Verunreinigung selbst oder durch Dritte auf Kosten des Verursachers
beseitigen. Diese Festlegungen in der Satzung gelten sinngemäß auch für
Hundekot.
Bei Unfällen und Havarien obliegt die Reinigungspflicht der Stadt Leipzig.
Die Kosten werden dem Verursacher in Rechnung gestellt.
Die Veröffentlichung der Straßenreinigungsgebühren, die von der Stadt
erhoben werden, erfolgt im Leipziger Amtsblatt.
Geldbußen sind möglich
Wer vorsätzlich oder fahrlässig als Reinigungspflichtiger die Reinigung
nicht in der erforderlichen Art und Weise durchführt oder als Verursacher
von über das übliche Maß hinausgehenden Verunreinigungen von Straßen diese
Verunreinigungen nicht unverzüglich beseitigt, kann auf der Grundlage des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu 5.000 EURO
belegt werden.