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In der Ausgabe vom Dezember 2002 des Auen-Kuriers war ein Interview mit der verantwortlichen Mitarbeiterin für Öffentlichkeitsarbeit der Leipziger Stadtreinigung zur Neufassung der Winterdienstsatzung zu lesen.
Inzwischen hat die Ratsversammlung der Stadt auch die Neufassung der "Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Leipzig" (Straßenreinigungssatzung) beschlossen. Sie trat am 1. Januar 2003 in Kraft. Nachstehend berichten wir über wichtige Punkte.

Straßenreinigung - damit das Ortschaftsbild Freude bereitet

Die Satzung fordert die Reinigungspflicht. Zuerst die der Stadt. Die aber kann sich auch Dritter zur Durchführung der sich ergebenden Aufgaben bedienen. Gemeint sind in erster Linie die Grundstückseigentümer oder ihre Beauftragten.
Auf der Grundlage beschlossener Reinigungsklassen übernimmt die öffentliche Einrichtung der Stadt in unserer Ortschaft die regelmäßige beiderseitige Reinigung der folgenden Straßen:

Ein Mal wöchentlich:
Am Brunnen vom Elstergraben bis Am Pfingstanger
Elsterberg
Elstergarten
Hallesche Straße von der Georg-Schumann-Straße bis zur Stadtgrenze
Mühlenstraße von Hallescher Straße bis Stahmelner Straße
Stahmelner Allee
Stahmelner Straße von der Sorbenstraße bis zur Mühlenstraße
Wiesenring von und bis zur Stahmelner Allee

Alle 14 Tage
Am Wassergraben
Neuer Ring

Pflichten des Grundstückseigentümer

In allen diesen Fällen erfolgt jedoch nicht die Reinigung der Gehwege, dafür und auch für die Sauberhaltung aller nicht aufgeführten Straßen und Wege in der Ortschaft sind die Grundstückseigentümer oder ihre Beauftragten zuständig.
"Gehwege", so sagt die Satzung, "sind die für den Fußgängerverkehr ausdrücklich bestimmten und von der Fahrbahn abgegrenzten Teile der Straße, ohne Rücksicht auf deren Ausbauzustand und Breite, sowie räumlich von einer Fahrbahn getrennte selbständige Gehwege." Was unter einem Grundstück zu verstehen ist, haben wir bereits im Text über die Winterdienstssatzung definiert. Die Reinigungspflicht besteht für die gesamte Länge des Grundstücks, mit der es an der erschließenden Straße anliegt. Eingeschlossen sind auch Radwege, Parkflächen, Haltestellenbuchten, Grünstreifen, Trennstreifen, Gräben, Böschungen sowie sonstige zwischen dem anliegenden Grundstück und der Fahrbahn gelegenen Teile des Straßenkörpers.

Die Reinigungspflicht erweitert sich in den Straßen und auf Wegen, deren Fahrbahnen nicht von der Stadt gereinigt werden (die nicht in obiger Liste genannt werden), zusätzlich auf:
1. die halbe Breite der Fahrbahn einschließlich Fahrbahnrinnen und Bordsteinkanten;
2. die halbe Breite von Straßen, die als verkehrsberuhigt gelten;
3. bei Eckgrundstücken erstreckt sich die Reinigungsfläche auf den ganzen, das Eckgrundstück umschließenden Teil einschließlich des in der Straßenkreuzung liegenden Bereiches.

Straßenreinigung erfordert Qualitätsarbeit

Die Reinigungspflicht umfasst die allgemeine Säuberung einschließlich der Beseitigung von Abfällen wie Schmutz, Papier, Verpackungen und Laub. In der Fachsprache wird das Sichtreinigung genannt.
Die Art und Weise der Reinigung richtet sich im Übrigen nach dem Grad der Verschmutzung und den Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Flächendeckendes Kehren (so genannte Strichreinigung) ist in der Regel nicht erforderlich.
Die Abfälle dürfen von den Reinigungspflichtigen nicht auf Nachbargrundstücke, in Straßeneinläufe, Gräben und Einlaufschächte der Straßenkanalisation bzw. auf Hydrantendeckel gekehrt werden.
Bei den Reinigungsarbeiten ist der Staubentwicklung auf geeignete Weise vorzubeugen. Bei Frost ist das Besprengen mit Wasser verboten.
Wildkräuter sind zu entfernen, wenn sie den Straßenverkehr behindern oder die nutzbare Breite von Geh- und Radwegen einschränken.
Wer Straßen über das übliche Maß verunreinigt, beispielsweise durch Bauarbeiten, aufgebrachtes Streugut, herabfallendes Transportgut, durch Anlieferung von Kohlen oder durch Reste von Feuerwerkskörper, hat die Verunreinigung unverzüglich zu beseitigen. Anderenfalls kann die Stadt die Verunreinigung selbst oder durch Dritte auf Kosten des Verursachers beseitigen. Diese Festlegungen in der Satzung gelten sinngemäß auch für Hundekot.
Bei Unfällen und Havarien obliegt die Reinigungspflicht der Stadt Leipzig. Die Kosten werden dem Verursacher in Rechnung gestellt.
Die Veröffentlichung der Straßenreinigungsgebühren, die von der Stadt erhoben werden, erfolgt im Leipziger Amtsblatt.

Geldbußen sind möglich

Wer vorsätzlich oder fahrlässig als Reinigungspflichtiger die Reinigung nicht in der erforderlichen Art und Weise durchführt oder als Verursacher von über das übliche Maß hinausgehenden Verunreinigungen von Straßen diese Verunreinigungen nicht unverzüglich beseitigt, kann auf der Grundlage des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu 5.000 EURO belegt werden.




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